Vereinbarung zur Auftragsbearbeitung Schweiz

C&W Software Labs AG · Fassung 1.0 · Stand 26.10.2026
1. Gegenstand, Rollen und Rang2. Weisungen und Verantwortung3. Vertraulichkeit und Datensicherheit4. Unterauftragsbearbeitung und Ausland5. Rechte betroffener Personen und Unterstützung6. Verletzungen der Datensicherheit7. Nachweise und Kontrollen8. Rückgabe, Löschung und gesetzliche Aufbewahrung9. Haftung, Recht und AnnahmeAnhang 1. BearbeitungsbeschriebAnhang 2. Technische und organisatorische MassnahmenAnhang 3. Dienstleister und Datenwege

Version 1.0 · Stand 25.10.2026 · Verfasserin: C&W Software Labs AG

Anbieterin und Auftragsbearbeiterin: C&W Software Labs AG, Bundesplatz 4, 6300 Zug, Schweiz; techsupport@cundw.ch.

Kundin: [Firma, Sitz, Adresse, vertretungsberechtigte Person].

Bestellreferenz: [Referenz]. Leistungsbeginn: [Datum].

Diese Vereinbarung einschliesslich der drei Anhänge regelt die Bearbeitung von Personendaten im Auftrag der Kundin beim Betrieb von UDKS. Sie ergänzt die für die Bestellung vereinbarten AGB, bei Verwendung des Vertragspakets vom 25.10.2026 die AGB 1.2. Die Datenschutzerklärung 1.4 erläutert die eigenen Bearbeitungen der Anbieterin.

Inhalt: 1 Gegenstand und Rang · 2 Weisungen · 3 Vertraulichkeit und Sicherheit · 4 Unterauftragsbearbeitung und Ausland · 5 Unterstützung · 6 Sicherheitsverletzungen · 7 Kontrolle · 8 Rückgabe und Löschung · 9 Schlussbestimmungen · Anhang 1 Bearbeitungsbeschrieb · Anhang 2 Schutzmassnahmen · Anhang 3 Dienstleister und Datenwege.

1. Gegenstand, Rollen und Rang

1.1 Die Anbieterin bearbeitet die in Anhang 1 bezeichneten Personendaten ausschliesslich zur vereinbarten Bereitstellung, Einrichtung, Nutzung, Unterstützung und Beendigung von UDKS. Die Vereinbarung gilt vom Beginn der Auftragsbearbeitung bis zum Abschluss der Rückgabe und Löschung.

1.2 Die Kundin ist Verantwortliche für die Auftragsdaten. Handelt sie selbst als Auftragsbearbeiterin, stellt sie die erforderliche Ermächtigung ihrer Auftraggeber sicher, übermittelt deren einschlägige Weisungen und legt weitergehende Anforderungen vor Beginn der Bearbeitung offen. Die Anbieterin erfüllt in diesem Fall ihre Pflichten als weitere Auftragsbearbeiterin.

1.3 Eigene Vertrags-, Abrechnungs- und gesetzlich erforderliche Nachweisdaten der Anbieterin sind von den Auftragsdaten getrennt. Die Bearbeitung dieser Daten unterliegt nicht den Weisungen der Kundin. Verschlüsselte Daten bleiben von dieser Vereinbarung erfasst, soweit sie Personendaten darstellen.

1.4 Für Datenschutzfragen geht diese Vereinbarung entgegenstehenden allgemeinen Vertragsbestimmungen vor. Individuell vereinbarte strengere Schutzpflichten bleiben bestehen. Preise und Leistungsumfang richten sich nach der Bestellung; es werden keine zusätzlichen Funktionen oder Verfügbarkeitswerte vereinbart.

1.5 Es gilt das Schweizer Datenschutzrecht. Zwingend anwendbare weitere Datenschutzvorschriften, insbesondere die DSGVO bei einer von ihr erfassten Bearbeitung, sowie zwingende Rechte betroffener Personen werden durch den Schweizer Vertragssitz nicht ausgeschlossen.

2. Weisungen und Verantwortung

2.1 Die vereinbarte Leistung, die gewählte Konfiguration und rechtmässige Handlungen berechtigter Nutzer bilden die anfängliche dokumentierte Weisung. Weitere Weisungen erfolgen in Textform durch die im Kundenkonto benannten Personen an techsupport@cundw.ch. Ein Key-User ist nur im von der Kundin zugewiesenen Umfang weisungsberechtigt. Die Anbieterin dokumentiert wesentliche Weisungen und ihre Ausführung.

2.2 Die Kundin verantwortet Zwecke, Zulässigkeit, Information der betroffenen Personen, Datenrichtigkeit und ihre fachlichen Aufbewahrungspflichten. Sie stellt sicher, dass keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht die Auslagerung verbietet. Besondere Schutzanforderungen teilt sie vor der entsprechenden Nutzung mit. Die Anbieterin bleibt für ihre eigenen gesetzlichen und vertraglichen Pflichten verantwortlich.

2.3 Die Anbieterin verwendet Auftragsdaten weder für eigene Werbung noch für fremde Kundenprofile. Vertriebspartner erhalten keine UDKS-Dokumentinhalte oder Zugänge zur Kundenanwendung.

2.4 Hält die Anbieterin eine Weisung für rechtswidrig, informiert sie die Kundin unverzüglich und setzt die betroffene Bearbeitung aus, soweit rechtlich geboten. Bei gesetzlich erzwungener Bearbeitung informiert sie vorab, soweit kein gesetzliches Verbot besteht, beschränkt die Bearbeitung auf das Erforderliche und dokumentiert Grundlage und Umfang. Zwingende Beschränkungen aus zusätzlich anwendbarem Datenschutzrecht bleiben vorbehalten.

3. Vertraulichkeit und Datensicherheit

3.1 Die Anbieterin verpflichtet befugte Personen zur Vertraulichkeit oder stellt deren gesetzliche Geheimhaltungspflicht sicher. Zugriffe sind auf die zur Aufgabe erforderlichen Befugnisse beschränkt. Die Vertraulichkeitspflicht besteht nach Ende des Zugangs fort.

3.2 Die Anbieterin gewährleistet risikogerechte Datensicherheit nach Art. 8 DSG und DSV und setzt die Massnahmen in Anhang 2 um. Sie überprüft deren Wirksamkeit regelmässig sowie bei wesentlichen Änderungen und passt sie erforderlichenfalls an. Das vereinbarte Schutzniveau darf nicht unterschritten werden. Wesentliche sicherheitsrelevante Änderungen werden dokumentiert und der Kundin mitgeteilt.

3.3 UDKS-Dokumentinhalte werden im Browser verschlüsselt. Die Anbieterin hält keinen Generalschlüssel zur Inhaltsentschlüsselung. Diese Eigenschaft umfasst nicht sämtliche Konten-, Kontakt-, Vertrags- und Metadaten und nicht den gewöhnlichen E-Mail-Verkehr. Die Kundin schützt Endgeräte, Schlüsseldateien, Passphrasen und die ihr übergebenen Wiederherstellungsmittel.

3.4 Für Supportkommunikation wird Microsoft 365 / Exchange Online über GoDaddy mit dem Postfach techsupport@cundw.ch verwendet. Eine Kopie wird an die Supportgruppe unter cundw.io weitergeleitet. Zugriff erhalten nur zur Bearbeitung berechtigte Personen. Nachrichten, Anhänge und Kopien unterliegen nicht der Inhaltsverschlüsselung von UDKS. Private Schlüssel, Passphrasen und Escrow-Dateien dürfen nicht per E-Mail übermittelt werden. Für notwendige vertrauliche Inhaltsdaten ist vorgängig ein geeignetes Übermittlungsverfahren zu vereinbaren. Automatisierter Versand über Brevo ist davon getrennt.

4. Unterauftragsbearbeitung und Ausland

4.1 Die Kundin erteilt die allgemeine Genehmigung zum Einsatz weiterer Auftragsbearbeiter nach dieser Ziffer. Sie umfasst ausschliesslich die in Anhang 3 und dem dazugehörigen Dienstleister- und Transferverzeichnis hinreichend identifizierten und offengelegten Aufträge. Sie gilt nicht für unbekannte Gesellschaften, nicht offengelegte Bearbeitungsstaaten oder beliebige Konzernunternehmen.

4.2 Das versionierte Verzeichnis ist Bestandteil von Anhang 3. Die Anbieterin stellt es der Kundin vor der ersten betroffenen Datenübermittlung zur Verfügung. Es bezeichnet die jeweilige juristische Person, Aufgabe, Datenkategorien, Speicher- und Zugriffsstaaten, Unterkette sowie die anwendbaren Auslandgarantien. Solange diese Angaben und die erforderlichen rechtlichen Grundlagen für einen Datenweg nicht vorliegen, darf die Anbieterin darüber keine Auftragsdaten übermitteln. Die allgemeine Genehmigung ersetzt weder die Offenlegung noch erforderliche Verträge und Garantien.

4.3 Neue oder ersetzende Unterauftragsbearbeiter teilt die Anbieterin mindestens 30 Kalendertage vor dem vorgesehenen Einsatz in Textform mit. Die Kundin kann innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang aus nachvollziehbaren datenschutzbezogenen Gründen widersprechen. Die Mitteilung enthält alle zur Beurteilung erforderlichen Informationen; bei wesentlicher Unvollständigkeit beginnt die Widerspruchsfrist erst mit deren Nachlieferung.

4.4 Bei Widerspruch suchen die Parteien eine zumutbare rechtmässige Lösung. Bis dahin erhält die beanstandete Stelle keine betroffenen Auftragsdaten. Kann keine Lösung bereitgestellt werden, darf die Kundin den betroffenen Leistungsteil zum vorgesehenen Wechsel ohne zusätzliche Beendigungsgebühr kündigen. Vorausbezahltes Entgelt für nicht erbrachte Leistungen wird anteilig zurückerstattet. Eine Notlage erlaubt Schutzmassnahmen, aber keine rechtswidrige Übermittlung.

4.5 Die Anbieterin verpflichtet Unterauftragsbearbeiter vertraglich zu den für ihren Auftrag erforderlichen, dieser Vereinbarung entsprechenden Datenschutz- und Sicherheitsmassnahmen. Sie vergewissert sich ihrer Eignung und bleibt der Kundin gegenüber für die Erfüllung ihrer Pflichten verantwortlich. Weitere Untervergaben unterliegen gleichwertigen Anforderungen.

4.6 Die UDKS-Produktionsinstanz und das zusätzliche eigene Sicherungssystem befinden sich in der Schweiz. Mail-, Support- und Zahlungsdienste können gesonderte Auslandbearbeitungen auslösen. Auslandbekanntgaben einschliesslich Fernzugriffen sind nur nach Art. 16 ff. DSG und weiteren zwingend anwendbaren Vorschriften zulässig. Die Anbieterin dokumentiert die einschlägige Angemessenheitsfeststellung oder Garantien und gegebenenfalls ergänzende Massnahmen. Ein Konzernsitz oder eine allgemeine Nennung von Standardvertragsklauseln ersetzt diesen Nachweis nicht.

5. Rechte betroffener Personen und Unterstützung

5.1 Die Anbieterin leitet Anfragen betroffener Personen zu Auftragsdaten unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Arbeitstagen, an die Kundin weiter. Bei einer kürzeren laufenden Rechtsfrist erfolgt die Weiterleitung ohne Aufschub. Inhaltlich antwortet sie nur auf Weisung oder aufgrund eigener gesetzlicher Pflichten.

5.2 Die Anbieterin unterstützt die Kundin mit geeigneten verfügbaren Massnahmen bei Auskunft, Berichtigung, Herausgabe, Übertragung, Einschränkung und Löschung sowie weiteren anwendbaren Betroffenenrechten. Bei verschlüsselten Inhalten übernimmt die Kundin mit ihren berechtigten Nutzern die Entschlüsselung und inhaltliche Prüfung. Die Anbieterin verlangt dafür keine privaten Schlüssel oder Passphrasen. Die technische Grenze hebt die Unterstützungspflicht nicht auf.

5.3 Unter Berücksichtigung der Bearbeitungsart und verfügbarer Informationen unterstützt die Anbieterin Risikobeurteilungen, Datenschutz-Folgenabschätzungen, notwendige Konsultationen, Sicherheitsmassnahmen sowie Behördenanfragen und gesetzliche Meldungen. Gesetzlich geschuldete Unterstützung wird nicht von einer zusätzlichen Vergütungsvereinbarung abhängig gemacht. Darüber hinausgehende Leistungen können vorgängig gesondert vereinbart werden.

6. Verletzungen der Datensicherheit

6.1 Die Anbieterin meldet der Kundin eine bekannt gewordene Verletzung der Datensicherheit bei Auftragsdaten so rasch als möglich, jedenfalls spätestens 24 Stunden nach Bekanntwerden. Die Frist gilt auch ausserhalb regulärer Supportzeiten und erlaubt kein Zuwarten mit einer früher möglichen Meldung.

6.2 Die Meldung erfolgt an den im Kundenkonto benannten Sicherheitskontakt und bei dessen Nichterreichbarkeit an den Ersatzkontakt. Fehlt eine gesonderte Benennung, verwendet die Anbieterin die hinterlegten Key-User- und Vertragskontakte. Die Kundin hält diese Angaben aktuell. Die Anbieterin unterhält einen internen Eskalationsweg zur Einhaltung der Meldefrist.

6.3 Die Meldung enthält die bekannten Angaben zu Art und Zeitpunkt, betroffenen Daten und Personengruppen, ungefährem Umfang, wahrscheinlichen Folgen, ergriffenen oder vorgesehenen Massnahmen und einer erreichbaren Kontaktstelle. Fehlende Angaben werden ohne unnötigen Aufschub ergänzt. Bis zur Stabilisierung informiert die Anbieterin bei neuen Erkenntnissen mindestens täglich.

6.4 Die Anbieterin begrenzt Folgen, sichert erforderliche Nachweise und dokumentiert Ursache und Abhilfe. Über Meldungen und Benachrichtigungen im Verantwortungsbereich der Kundin entscheidet diese. Eigene gesetzliche Pflichten der Anbieterin bleiben bestehen. Die Kundin meldet ihrerseits kompromittierte Zugänge oder Schlüssel unverzüglich.

7. Nachweise und Kontrollen

7.1 Die Anbieterin stellt die zum Nachweis dieser Vereinbarung erforderlichen Informationen bereit. Die Kundin oder ein unabhängiger, zur Vertraulichkeit verpflichteter Prüfer darf die auftragsbezogenen Massnahmen angemessen überprüfen, einschliesslich erforderlicher Vor-Ort-Kontrollen. Die Anbieterin wirkt daran mit. Gesetzliche Aufsichtsrechte bleiben unberührt.

7.2 Eine reguläre Prüfung kann pro Kalenderjahr mit 30 Kalendertagen Vorankündigung stattfinden. Zusätzliche oder kurzfristige Prüfungen sind bei Vorfällen, begründetem Verdacht, behördlicher Anforderung oder anderer gesetzlicher Erforderlichkeit zulässig. Andere Kundendaten und Geschäftsgeheimnisse sind zu schützen, ohne notwendige Nachweise vorzuenthalten.

7.3 Jede Partei trägt ihre regulären eigenen Kosten. Die Anbieterin trägt angemessene zusätzliche Prüfungskosten, soweit eine von ihr zu vertretende wesentliche Pflichtverletzung die Prüfung erforderlich macht. Abhilfe und Nachkontrolle werden dokumentiert. Zertifikate und externe Berichte ersetzen keine zwingenden Kontrollrechte.

8. Rückgabe, Löschung und gesetzliche Aufbewahrung

8.1 Die Kundin kann ihre Daten während der Nutzung vollständig exportieren. Nach Vertragsende stehen die Daten während 30 Kalendertagen zum Export bereit. Die Kundin prüft Vollständigkeit und Nutzbarkeit und bewahrt benötigte Entschlüsselungsmittel auf. Sie kann stattdessen in Textform die frühere Rückgabe oder Löschung verlangen; zwingende Ansprüche auf frühere Löschung bleiben bestehen.

8.2 Nach Ablauf der Exportfrist löscht die Anbieterin die aktiven Auftragsdaten unverzüglich, spätestens am 35. Kalendertag nach Vertragsende. Dazu gehören aktive Produktivbestände und auftragsbezogene Supportkopien, soweit keine konkret begründete gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht. Die Löschung wird in den betroffenen Unterauftragsketten veranlasst.

8.3 Getrennte Sicherungen einschliesslich Schnappschüssen und der zusätzlichen Sicherung in der Schweiz werden spätestens am 60. Kalendertag nach Vertragsende gelöscht oder irreversibel von den betreffenden Auftragsdaten bereinigt. Bis dahin sind sie dem gewöhnlichen Zugriff entzogen und dürfen ausschliesslich zur notwendigen Wiederherstellung und Absicherung des Betriebs verwendet werden. Bereits angeordnete Löschungen werden vor erneuter produktiver Bereitstellung wieder angewandt. Die Anbieterin führt hierzu ein Löschverzeichnis.

8.4 Die Anbieterin protokolliert verbleibende Bestände, Speicherbereich, Grund, Schutzmassnahmen und endgültigen Löschtermin. Sie bestätigt der Kundin auf Wunsch Umfang und Zeitpunkt der ausgeführten Löschung sowie rechtmässig verbleibende Bestände. Die Vernichtung einzelner Schlüsselkapseln gilt nicht als Nachweis, dass sämtliche Inhalte, Metadaten, Kopien oder Wiederherstellungsmittel gelöscht sind.

8.5 Gesetzlich aufzubewahrende eigene Geschäftsunterlagen werden getrennt und zweckbeschränkt gespeichert. Die zehnjährige Frist nach Art. 958f OR beginnt mit Ablauf des Geschäftsjahres und gilt nur für die gesetzlich erfassten Unterlagen. Gesetzlich erforderliche Sicherheitsprotokolle werden nur im vorgeschriebenen Umfang und für ihren gesetzlichen Zweck aufbewahrt. Die Anbieterin dokumentiert die jeweilige Grundlage und Dauer. Eine allgemeine Berufung auf Nachweisinteressen rechtfertigt keine unbegrenzte Aufbewahrung von Auftragsdaten.

8.6 Soweit zwingend anwendbares Datenschutzrecht engere Lösch- oder Aufbewahrungsvorgaben macht, gehen diese vor. Die Fristen dieser Ziffer gelten für Verträge, in die diese Fassung einbezogen wurde. Strengere Löschzusagen aus früheren Verträgen werden dadurch nicht rückwirkend verlängert. Schutz-, Vertraulichkeits- und Unterstützungspflichten bestehen für rechtmässig verbleibende Daten fort.

9. Haftung, Recht und Annahme

9.1 Für die vertragliche Haftung gelten die wirksam vereinbarten AGB. Diese Vereinbarung führt keine zusätzliche Haftungsobergrenze ein. Zwingende Ansprüche betroffener Personen und zwingende Haftungsregeln bleiben unberührt. Ein Schlüsselverlust der Kundin entschuldigt keine eigene Pflichtverletzung der Anbieterin.

9.2 Es gelten Schweizer Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und, soweit zulässig, Gerichtsstand Zug. Zwingendes Recht, gesetzliche Gerichtsstände und Aufsichtszuständigkeiten bleiben vorbehalten.

9.3 Diese Vereinbarung wird vor Beginn der Auftragsbearbeitung nachweisbar angenommen. Die bestätigte Fassung einschliesslich Anhängen und Verzeichnis wird mit Bestellreferenz und Annahmezeit gespeichert und der Kundin zugänglich gehalten. Änderungen bedürfen einer nachweisbaren Vereinbarung; das Verfahren für Unterauftragsänderungen nach Ziffer 4 bleibt vorbehalten.

Anbieterin: [Name, Funktion, Datum, Unterschrift oder elektronische Annahme]

Kundin: [Name, Funktion, Datum, Unterschrift oder elektronische Annahme]

Anhang 1. Bearbeitungsbeschrieb

1.1 Gegenstand, Art und Dauer

Der Auftrag umfasst Einrichtung, Betrieb, Unterstützung, Export und Beendigung von UDKS für die in der Bestellung bezeichneten Gesellschaften und Nutzer. Bearbeitungshandlungen sind Entgegennahme, Strukturierung, Speicherung, Berechtigungssteuerung, verschlüsselte Bereitstellung und Übermittlung, Protokollierung, Sicherung, Wiederherstellung, Export und Löschung. Die Anbieterin entschlüsselt keine Dokumentinhalte. Die Dauer richtet sich nach Ziffern 1 und 8.

1.2 Daten und Personengruppen

Bereich Daten Betroffene Personen und Zweck
Schaltzentrale und Einrichtung Gesellschaftszuordnung, Namen, Rollen, E-Mail, erforderliche Einrichtungsangaben Von der Kundin benannte Personen; Einrichtung und Rechteverwaltung
Nutzerverwaltung Nutzerkonten, Rollen, öffentliche Schlüssel, technische Konten- und Zugriffsmetadaten Nutzer und externe Empfänger; berechtigte Nutzung und Schutz des Dienstes
Dokumentbearbeitung Verschlüsselte Inhalte, Schlüsselkapseln, Dokumentkennzeichen, Status, Zeitstempel, Freigaben, Kenntnisnahmen und Nachweise Nutzer, Mitarbeitende, externe Empfänger sowie in den Dokumenten genannte Personen; kundenseitige Dokumentabläufe
Unterstützung Erforderliche Anfragen, Fehlerbeschreibungen, technische Metadaten und freigegebene Nachweise Ansprechpersonen und gegebenenfalls von Störungen betroffene Personen; Behebung und Unterstützung

Die Kundin bestimmt die Dokumentinhalte und den konkreten Nutzerkreis. Besonders schützenswerte Personendaten, Daten nach Art. 9 oder 10 DSGVO sowie gesetzlich geheimnisgeschützte Inhalte dürfen nur eingesetzt werden, wenn die Zulässigkeit der Auslagerung feststeht und die erforderlichen zusätzlichen Massnahmen vorab vereinbart und umgesetzt sind. Unnötige Identifikationsdaten werden nicht erhoben.

1.3 Abgrenzung eigener Bearbeitungen

Firmen- und Rechnungsangaben, Bestellkonfiguration, Zahlungsreferenzen, Rechnungen, Vertragsannahmen und eigene Kontosicherheit bearbeitet die Anbieterin grundsätzlich in eigener Verantwortung. Das gilt auch für eigene Vertragskommunikation; kundenbezogene Supportinhalte bleiben dagegen im Auftragsumfang, soweit sie für die Kundin bearbeitet werden. Private Nutzerschlüssel verbleiben bei den Nutzern; verschlüsselte Kopplungsdaten begründen keinen regulären Klartextzugriff der Anbieterin.

Anhang 2. Technische und organisatorische Massnahmen

2.1 Übertragung, Verschlüsselung und Trennung

Verbindungen werden mit TLS geschützt; Dokumentinhalte werden vor Übermittlung im Browser verschlüsselt. Produktionsinstanzen werden bei Exoscale in Zürich betrieben. Container, getrennte Dienste und Berechtigungen begrenzen Zugriffe. Test- und Stagingumgebungen werden von produktiven Kundenabläufen getrennt; die öffentliche Testumgebung wird ohne Kundendaten betrieben. Eine Trennung von Diensten bedeutet nicht in jedem Fall eine physische Trennung der Rechner.

2.2 Zugänge und Nachvollziehbarkeit

Administrationszugriffe erfolgen schlüsselbasiert durch benannte berechtigte Personen. Rechte werden nach Erforderlichkeit vergeben, bei Austritt oder Rollenwechsel angepasst und mindestens quartalsweise sowie anlassbezogen überprüft. Das Kundenkonto und die UDKS-Anwendung verwenden ihre jeweiligen Anmelde- und Rollenverfahren. Die Anbieterin schützt und überwacht sicherheitsrelevante Zugänge und bearbeitet festgestellte Schwachstellen risikogerecht.

Die Protokollierung unterstützt Eingabe- und Bekanntgabekontrolle sowie Erkennung und Bearbeitung von Sicherheitsvorfällen. Im Leitstand werden Änderungen mit Person, Zeitpunkt und Vorgang in einem nur anhängenden Verlauf sowie Importe und Exporte protokolliert. Daraus folgt keine Zusage, dass jeder Vorgang jeder Oberfläche denselben Verlauf verwendet. Greifen Art. 4 und 5 DSV, werden die erforderlichen zusätzlichen Protokolle und Reglemente vor der entsprechenden Bearbeitung eingerichtet; gesetzlich erfasste Protokolle werden mindestens ein Jahr getrennt und zweckgebunden aufbewahrt.

2.3 Sicherung und Wiederherstellung

Web- und Shopdaten werden täglich gesichert; ihre reguläre Sicherungsvorhaltung beträgt 30 Tage. Für Core werden vor Änderungen Schnappschüsse erstellt. Zusätzlich besteht eine Sicherung auf einem eigenen Speichersystem der Anbieterin in der Schweiz. Sicherungen sind gegen unbefugten Zugriff geschützt und verschlüsselt. Die Anbieterin dokumentiert Umfang, Vorhaltung und Wiederherstellungsverfahren je System und überprüft die Wiederherstellbarkeit regelmässig sowie nach wesentlichen Änderungen. Bei Vertragsende gehen die abschliessenden Fristen und Schutzpflichten nach Ziffer 8 einer regulären Rotation vor.

2.4 Schlüssel und Escrow

Die Kundin verwahrt private Nutzerschlüssel und Passphrasen sicher. Die Schlüsselzeremonie findet vor dem ersten Echtdokument statt. Für die Wiederherstellung wird eine vollständige, passphrasegeschützte Escrow-Datei verwendet. Davon hält die Kundin zwei getrennt aufbewahrte Kopien; die Passphrase wird getrennt von den Dateien verwahrt und nur den von ihr bestimmten Personen zugänglich gemacht. Eine einzelne vollständige Kopie zusammen mit der zugehörigen Passphrase kann für die vorgesehene Wiederherstellung ausreichen; es handelt sich nicht um ein anteiliges Schwellenverfahren.

Die Kundin dokumentiert Verwahrorte und Berechtigungen. Vor Änderungen oder Ersetzung von Wiederherstellungsmitteln ist zu prüfen, welche älteren Dokumente und Schlüsselstände weiterhin darauf angewiesen sind. Vor der Einrichtung hochgeladene Dokumente erhalten nicht allein durch die spätere Zeremonie eine Escrow-Kapsel. Der Verlust aller nutzbaren Schlüssel und Wiederherstellungsmittel kann Inhalte dauerhaft unzugänglich machen. Die Anbieterin erhält keinen eigenen Generalschlüssel.

2.5 Organisation und Überprüfung

Die Anbieterin führt Vertraulichkeitsbindungen, Zuständigkeiten, Weisungen, Sicherheitsvorfälle, Abhilfe- und Löschmassnahmen nachvollziehbar. Sicherheitsmassnahmen werden regelmässig risikobezogen überprüft. Externe Prüfberichte werden nur als solche bezeichnet, wenn sie tatsächlich vorliegen. Eine Zertifizierung, behördliche Freigabe oder allgemeine regulatorische Eignung von UDKS wird durch diese Vereinbarung nicht zugesagt.

Anhang 3. Dienstleister und Datenwege

3.1 Dienste und Aufgaben

Dienst oder Stelle Tätigkeit und Daten Einordnung
Exoscale, Akenes SA, Lausanne Hosting von Web, Core und Auftragsdaten; Produktionszone Zürich, Schweiz Unterauftragsbearbeitung für die gehosteten Auftragsdaten
Brevo, Sendinblue SAS, Paris, Frankreich Automatisierter SMTP-Versand; notwendige Adressen und Nachrichtentexte Unterauftragsbearbeitung bei auftragsbezogenen Nachrichten; eigene Vertragskommunikation getrennt
Microsoft 365 / Exchange Online über GoDaddy Empfang, Speicherung, Bearbeitung und Versand über techsupport@cundw.ch; Kopf-, Inhalts-, Anhangs- und Übermittlungsdaten Maildienst für auftragsbezogenen Support und getrennte eigene Kommunikation; Gesellschaften und tatsächliche Staaten richten sich nach dem konkret offengelegten Dienstleister- und Transferverzeichnis
GoDaddy als Bezugs- und Supportstelle Bereitstellung, Administration und Produktsupport des bezogenen Microsoft-365-Dienstes Teil der tatsächlichen Vertrags- und Bearbeitungskette im offengelegten Umfang

3.2 Verzeichnis und Genehmigungsumfang

Das vor der ersten Datenübermittlung bereitzustellende Dienstleister- und Transferverzeichnis konkretisiert die eingesetzten juristischen Personen, ihre Sitze, Datenarten, Aufgaben, Speicher- und Zugriffsorte, Weiterübermittlungen und erforderlichen Garantien. Seine Fassung und Bereitstellung werden der Vertragsannahme zugeordnet. Die Nennung eines Produktnamens allein genehmigt keine unbestimmte Unterauftragskette. Änderungen werden nach Ziffer 4 behandelt. Auch tatsächlich eingesetzte Monitoring- und Alarmdienste sind einzubeziehen, soweit sie Auftragsdaten erhalten.

Zur Supportgruppe unter cundw.io werden berechtigte Mitglieder, Zielpostfächer und Datenorte erfasst. Die Domain ist keine eigene juristische Person. Externe Empfänger sind gesondert zu qualifizieren und gegebenenfalls zu genehmigen. Das eigene Schweizer Sicherungssystem der Anbieterin ist kein externer Unterauftragsbearbeiter.

3.3 Getrennte Empfänger eigener Vertragsdaten

Für Kartenzahlungen verwendet die Anbieterin Stripe Payments Europe, Limited, Irland. Stripe bearbeitet erforderliche Kontakt-, Rechnungs-, Bestell- und Zahlungsdaten für die eigene Zahlungsabwicklung der Anbieterin; es erhält dafür keine UDKS-Dokumentinhalte. Seine Tätigkeit umfasst je nach Produkt eigene und weisungsgebundene Zwecke. Dieser Datenfluss ist kein pauschaler Unterauftrag für die Dokumentdaten der Kundin. Die Anbieterin dokumentiert tatsächliche Stripe-Gesellschaften, Rollen und Transfergrundlagen gesondert.

Zugeordnete Vertriebspartner erhalten nur die für Betreuung und Provision bestimmten Unternehmens-, Kontakt-, Bestell-, Einrichtungs- und Abrechnungsübersichten. Sie erhalten keine Core-Zugänge, Dokumentinhalte oder regulären Rechnungs-PDF-Zugriff. Für diese eigenen Vertragsdaten gelten die Datenschutzerklärung und die Vertraulichkeitsregeln des Partnervertrags.

Fassungen. Diese Seite zeigt die Fassung 1.0 vom 26.10.2026. Jede Bestellung speichert die angenommenen Fassungen; sie bleiben im Kundenkonto unter «Vertragsunterlagen» abrufbar. Frühere Fassungen: Verzeichnis.